Archiv der Kategorie: Sparkassen

Prämiensparverträge – Die vereinbarte Laufzeit zählt

Der BGH hat sich in einem Urteil vom 14.11.2023 – XI ZR 88/23 einmal mehr mit den Prämiensparverträgen zu beschäftigen gehabt. Der BGH entscheidet in Fortführung seiner Rechtsprechung vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, dass die vereinbarte Laufzeit des Prämiensparvertrages mitentscheidend ist für die Frage, ab wann die Bank ggf. kündigen kann.

Insofern kommt es laut BGH (14.11.2023 – XI ZR 88/23) darauf an, dass sowohl die maximale Bonussparstufe des Vertrages, als auch die ggf. vertraglich vereinbarte Laufzeit erreicht sind. Nur dann kann die Bank, den Prämiensparvertrag regulär kündigen.

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Grundsätze zum Entfall der Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliendarlehensverträge nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ab 21.03.2016

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 21.03.2016 eine Regelung des BGBs auch auf Immobiliendarlehensverträge erstreckt, die zuvor nur für allgemeine nicht grundpfandrechtlich geschlossene Darlehensverträge galt. Dabei geht es u.a. um die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese sagt aus, dass die Bank unter bestimmten Bedingungen keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat, sollte der Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, das Darlehen vorzeitig zurückzahlen.

Dem Gesetz nach ist der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

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Der EuGH und das Fernabsatzwiderrufsrecht bei Prolongationen von Kredit- und Darlehensverträgen

Der EuGH befasst sich im Verfahren C-639/18 mit einer für Verbraucher und Darlehensnehmer höchst relevanten Frage. Kann eine Zinsprolongation eines Verbraucherdarlehensvertrages Gegenstand eines Fernabsatzvertrages sein und damit ein Widerrufsrecht für Verbraucher nach den Regelungen des Fernabsatzes nach §§ 312 ff. BGB auslösen.

Der EuGH hat die Vorlagefrage des LG Kiel noch nicht entschieden, allerdings hat sich die Generalanwältin in dem Verfahren C-639/18 mit Ihren Schlussanträgen zu Wort gemeldet. Diese sieht einiges anders als der BGH.

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BGH entscheidet gegen Sparkassenkunden

Der BGH hat am 23.02.2016 unter Az. XI ZR 549/14 & XI ZR 101/15 in zwei lang erwarteten Entscheidungen über zwei Widerrufsbelehrungen von Sparkassen entschieden.

Der BGH hat hierbei gegen die Darlehensnehmer entschieden. Der BGH führt aus, dass die zur beurteilung vorliegenden Widerrufsbelehrungen hinsichtlich des optischen Erscheinungsbildes den gesetzlichen Anforderungen genügt. Es ging dabei um Darlehensverträge aus dem Jahre 2011. Die Widerrufsbelehrung ist die sogenannte „Ankreuzlösung“ der Sparkassen gewesen.

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Rückforderungsansprüche von Bearbeitungsgebühren gegenüber der darlehensgebenden Bank oder Sparkasse nicht verjährt

Es gilt die 10 jährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB. Damit ist es derzeit möglich rückwirkend von Verträgen die Ende 2004 geschlossen wurden (§199 Abs. 4 BGB ist eine taggenaue Verjährungsfrist) Bearbeitungsgebühren von Darlehens- und Kreditverträgen von Banken und Sparkassen zurückzufordern .

Insoweit hat der Bundesgerichtshof mit seiner heute verkündeten Entscheidung in den beiden Verfahren Az. XI ZR 348/13 und Az. XI ZR 17/14 endgültig für Klarheit gesorgt unter welchen Voraussetzungen Kunden von ihrer Bank oder Sparkasse die Bearbeitungsgebühren ihres Darlehens bzw. Kredit zurückfordern können. Weiterlesen

Der Bundesgerichtshof kippt endgültig die Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen!

Erneut gute Nachrichten für Bankkunden vom Bundesgerichtshof. Dieses Mal sind alle Darlehensnehmer betroffen, bei denen eine „Bearbeitungsgebühr“ von der darlehensgebenden Bank verlangt wurde. Diese können nun nach den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 diese von der Bank zurück verlange.

Der Bundesgerichtshof schloss sich dabei der bereits von vielen Oberlandesgerichten verfolgten Linie an und erklärte entsprechende Regelungen der Banken in Darlehensverträgen für unwirksam. Bereits seit 2010 haben fast alle befassten Oberlandesgerichte ähnlich entschieden (u.a OLG Düsseldorf I-6 U 162/10, OLG Frankfurt 17 U 59/11, OLG Dresden 8 U 1461/10, OLG Bamberg 3 U 78/10; OLG Hamm 31 U 192/10, OLG Celle 3 W 86/11).

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Bundesgerichtshof entschied über AGB-Klausel zum Schriftformerfordernis gegen den Rechnungsabschluss!

Der Bundesgerichtshof entschied jüngst über eine AGB-Klausel der Sparkassen, die besagt, dass Widersprüche gegen den Rechnungsabschluss entweder schriftlich oder falls vereinbart in elektronischer Form (Onlinebanking) eingereicht werden müssen.

Dieses Schriftformerfordernis erachtet der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.01.2014 Az. XI ZR 424/12 nun für zulässig. Ein mündlicher oder lediglich in Textform vorliegender Widerspruch wäre demnach nicht ausreichend.

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