Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 10.12.2025 – IV ZR 34/25 eine Klausel eines Rentenversicherers im Rahmen einer sogenannten Riester-Rente als unwirksam eingestuft.
Dabei ging es um folgende Klausel:
„Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 e Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können.“
BGH 10.12.2025 – IV ZR 34/25
Diese Klausel ermöglichte es dem Versicherungsunternehmen, die spätere Leistung einseitig herabzusetzen, wenn sich die gesamtwirtschaftliche Lage verschlechtert. Die Regelung enthält jedoch keine Bestimmung, die das Versicherungsunternehmen verpflichten würde, die Leistung wieder anzuheben, wenn sich die gesamtwirtschaftliche Situation verbessert.
Genau diese Asymmetrie in der Klausel und die damit verbundene einseitige Risikoverteilung beanstandete der BGH nun in seiner Entscheidung vom 10.12.2025 – IV ZR 34/25.
Der BGH untersagte der Versicherungsgesellschaft daher, sich weiterhin auf diese Klausel zu berufen. Die betroffenen Verträge selbst bleiben indes wirksam.
Betroffene solcher Rentenversicherungsverträge, bei denen die Versicherungsgesellschaften in der Vergangenheit die Leistungen gekürzt haben, sollten ihren Versicherungsvertrag genau prüfen. Hat die Versicherung eine solche einseitige Klausel verwendet, wie sie der BGH nun für unwirksam erachtet hat, kann dies bedeuten, dass die Gesellschaft sich auch in diesen Fällen nicht auf die Klausel berufen durfte.
Eine entsprechende Leistungskürzung wäre mithin zu Unrecht erfolgt.
