Archiv der Kategorie: Darlehensvertrag

Grundsätze zum Entfall der Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliendarlehensverträge nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ab 21.03.2016

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 21.03.2016 eine Regelung des BGBs auch auf Immobiliendarlehensverträge erstreckt, die zuvor nur für allgemeine nicht grundpfandrechtlich geschlossene Darlehensverträge galt. Dabei geht es u.a. um die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese sagt aus, dass die Bank unter bestimmten Bedingungen keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat, sollte der Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, das Darlehen vorzeitig zurückzahlen.

Dem Gesetz nach ist der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

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Keine Vorfälligkeitsentschädigung für die Bank (Saarländisches Oberlandesgericht)

Saarländisches Oberlandesgericht entscheidet zugunsten von Darlehensnehmer. Die Bank hat vorliegend keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, weil die entsprechenden Formulierungen im Darlehensvertrag nicht hinreichend deutlich im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind.

In der Sache ging es um ein Verbraucherdarlehen zur Finanzierung einer Immobilie. Geschlossen wurde der Darlehensvertrag 2017. Die Sollzinsbindung galt bis zum Ende der Laufzeit. Der Darlehensnehmer verkaufte die Immobilie jedoch 2020 und löste das Darlehen samt einer von der Bank verlangten Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 13.768,05 € ab. Mit der Klage verlangte der Darlehensnehmer diese Vorfälligkeitsentschädigung zurückerstattet.

Die Klage hatte bereits in erster Instanz beim Landgericht Saarbrücken (Az. 1 O 363/20) Erfolg. Das Saarländisches Oberlandesgericht wies in zweiter Instanz die hiergegen gerichtet Berufung der Bank mit Urteil vom 26.01.2023 Az. 4 U 134/21 zurück.

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Vertragsklausel schließt Nutzungsersatz im Falle des Widerrufes aus

BGH bestätigt seine Rechtsprechung, dass im Falle des Widerrufes eines Finanzierungsdarlehns für den Erwerb eines Autos unter bestimmten Umständen von der Bank kein Nutzungsersatz bzw. Zins für das bis dahin in Anspruch und rückabzuwickelnde Darlehen verlangt werden kann.

Der BGH bezieht sich dabei auf seine Entscheidung vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22 und die dort vom BGH genannte Vertragsklausel aus dem Darlehensvertrag:

„Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.“

BGH 25.10.2022 – XI ZR 44/22
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Wertersatz beim KfZ Darlehenswiderruf

Autokäufe sind gerne mit einem Darlehensvertrag verknüpft. Dient der Darlehensvertrag damit der Finanzierung des Kaufvertrags des Autos, handelt es sich um einen sogenannten verbundenen Vertrag. Wird der Darlehensvertrag widerrufen, wird damit auch der Kaufvertrag widerrufen (§ 358 Abs. 2 BGB).

Der Widerrufsgegner bzw. Partner ist in diesem Fall für den Verbraucher jeweils die darlehensgebende Bank. Diese tritt auch hinsichtlich des Kaufvertrages bezüglich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des verkaufenden Unternehmens ein. Die gesamte Rückabwicklung der beiden Verträge (Darlehensvertrag & Autokaufvertrag) finden damit gegenüber der Bank statt.

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Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliendarlehen (LG Kiel)

Das Landgericht Kiel (LG Kiel) hat in einem Urteil vom 04.11.2022 – 12 O 198/21 einer Klage auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung des Bankkunden stattgegeben.

In dem Verfahren ging es um einen Immobiliendarlehensvertrag, der im Dezember 2016 geschlossen wurde. Der Darlehensnehmer verkaufte die Immobilie 2021 und führte das Darlehen zurück. Die Bank verlangte hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 14.336,43 € zzgl. weiterer Auslagen.

Das LG Kiel urteilte in seiner Entscheidung vom 04.11.2022 – 12 O 198/21, dass die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 14.336,43 € zzgl. Auslagen dem Kunden erstatten muss.

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EuGH befasst sich erneut mit dem Widerruf von Darlehensverträgen

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 09.09.2021 in den Rechtssachen C‑3320, C‑15520 und C‑18720 einige wichtige Ausführungen zum Widerrufsrecht von Verbraucherdarlehensverträgen gemacht.

Der EuGH hat dabei u.a. zu den Anforderungen an die Angabe des Verzugszinses, der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, sowie etwaiger Verwirkung und Rechtsmissbrauchs des Widerrufsrechts Stellung bezogen.

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Aktuelle Entscheidungen zum Widerruf von KfZ Finanzierungen

Der BGH hat mit einer Reihe von Entscheidungen vom 30.03.2021 unter Az. XI ZR 75/20, XI ZR 142/20 und XI ZR 193/20 seine bisherige Rechtsprechung zum Widerruf von KfZ Finanzierungen bekräftigt.

Der BGH bestätigt erneut, dass die Verwendung des Verweises „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ in den Widerrufsinformationen von allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen nicht klar und verständlich und mithin fehlerhaft ist.

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Grundsatzentscheidung vom BGH zum KfZ Darlehenswiderruf (BGH XI ZR 525/19 & XI ZR 498/19)

Der BGH hat in seinen Urteilen vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 umfassend zum Widerruf von Darlehensverträgen Stellung genommen. Dabei ging es inhaltlich um die Finanzierung eines Autokaufs und den Widerruf des Darlehensvertrages.

Der positive Aspekt für Verbraucher ist, dass der BGH in diesen Entscheidungen vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 & XI ZR 525/19 seinen Widerstand gegen die Entscheidung des EuGHs vom 26.03.2020 Az. C‑66/19 teilweise aufgibt.

Negativ für Verbraucher ist hingegen vieles andere in den beiden Urteilen des BGHs vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 & XI ZR 525/19.

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BGH stärkt Rechte von Darlehensnehmern bei Altforderungen (BGH XI ZR 553/19)

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 14.07.2020 – XI ZR 553/19 die Rechte von Darlehensnehmern gestärkt. Konkret ging es um sogenannte alte Darlehensforderungen einer Bank, die Jahre später durch ein Inkassounternehmen beigetrieben werden sollten.

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Commerzbank zur Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 01.07.2020 – 17 U 810/19 die Commerzbank AG zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Rückführung von Immobiliendarlehen verurteilt.

In dem vorliegenden Fall ging es um zwei Verbraucherdarlehensverträge aus November 2016. Die Darlehensnehmer verkauften die als Sicherung dienende Immobilie 2019. Die Commerzbank AG verlangte daraufhin von den Darlehensnehmern eine Entschädigungszahlung. Die Darlehensnehmer forderten diese 21.544,15 € mit der jetzt vom OLG entschiedenen Klage zurück.

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