Archiv der Kategorie: BGH-Entscheidung

Grundsätze zum Entfall der Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliendarlehensverträge nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ab 21.03.2016

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 21.03.2016 eine Regelung des BGBs auch auf Immobiliendarlehensverträge erstreckt, die zuvor nur für allgemeine nicht grundpfandrechtlich geschlossene Darlehensverträge galt. Dabei geht es u.a. um die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese sagt aus, dass die Bank unter bestimmten Bedingungen keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat, sollte der Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, das Darlehen vorzeitig zurückzahlen.

Dem Gesetz nach ist der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

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Vertragsklausel schließt Nutzungsersatz im Falle des Widerrufes aus

BGH bestätigt seine Rechtsprechung, dass im Falle des Widerrufes eines Finanzierungsdarlehns für den Erwerb eines Autos unter bestimmten Umständen von der Bank kein Nutzungsersatz bzw. Zins für das bis dahin in Anspruch und rückabzuwickelnde Darlehen verlangt werden kann.

Der BGH bezieht sich dabei auf seine Entscheidung vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22 und die dort vom BGH genannte Vertragsklausel aus dem Darlehensvertrag:

„Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.“

BGH 25.10.2022 – XI ZR 44/22
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Wertersatz beim KfZ Darlehenswiderruf

Autokäufe sind gerne mit einem Darlehensvertrag verknüpft. Dient der Darlehensvertrag damit der Finanzierung des Kaufvertrags des Autos, handelt es sich um einen sogenannten verbundenen Vertrag. Wird der Darlehensvertrag widerrufen, wird damit auch der Kaufvertrag widerrufen (§ 358 Abs. 2 BGB).

Der Widerrufsgegner bzw. Partner ist in diesem Fall für den Verbraucher jeweils die darlehensgebende Bank. Diese tritt auch hinsichtlich des Kaufvertrages bezüglich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des verkaufenden Unternehmens ein. Die gesamte Rückabwicklung der beiden Verträge (Darlehensvertrag & Autokaufvertrag) finden damit gegenüber der Bank statt.

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Zur Vermutung der Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO – BGH IX ZR 71/22

Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 12.01.2023 – IX ZR 71/22 einmal mehr mit den Anforderungen an eine insolvenzrechtliche Anfechtung nach § 133 InsO befasst. Konkret geht es um die Vorsatzanfechtung und die Beweiserleichterung für den Insolvenzverwalter im Rahmen der Darlegungslast zur Begründung der Anfechtung.

Der BGH führt seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO und seinem Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 71/20 fort.

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BGH lehnt Ersatzanspruch gegen Banken für Glücksspielüberweisungen an ausländische Anbieter ab

Der für Banken zuständige XI. Zivilsenat des BGHs weist in einem Hinweisbeschluss vom 13.09.2022 – XI ZR 515/21 darauf hin, dass er einer Revision einer Klage eines Bankkunden gerichtet auf Erstattung von an ausländische Glückspielunternehmen geleistete Kreditkartenzahlungen, keine Erfolgsaussichten beimisst.

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Wenn die Kapitalanlage pleitegeht

Kapitalanlagen haben immer auch ein gewisses Risiko, dass die prognostizierte Rendite oder Ertragserwartung nicht erfüllt wird. Was aber wenn die Geldanlage nicht nur hinter den finanziellen Zielen zurückbleibt, sondern selbst insolvent wird oder gar ein Kapitalanlagebetrugsfall dahinersteckt.

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Unwirksame Widerrufsbelehrung bei nachteiligen Angaben in den AGBs

Der III. BGH-Senat hat mit seiner Entscheidung vom 20.05.2021 – III ZR 126/19 ausgeführt, dass irreführende oder ungünstige Angaben in den AGBs die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung eines Vertrages beeinträchtigen können.

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Aktuelle Entscheidungen zum Widerruf von KfZ Finanzierungen

Der BGH hat mit einer Reihe von Entscheidungen vom 30.03.2021 unter Az. XI ZR 75/20, XI ZR 142/20 und XI ZR 193/20 seine bisherige Rechtsprechung zum Widerruf von KfZ Finanzierungen bekräftigt.

Der BGH bestätigt erneut, dass die Verwendung des Verweises „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ in den Widerrufsinformationen von allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen nicht klar und verständlich und mithin fehlerhaft ist.

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Anschrift ist nicht gleich E-Mail-Adresse oder IP-Adresse

Der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG über „Namen und Anschrift“ umfasst nach einheitlicher Rechtsprechung des EuGHs und BGHs lediglich den Namen und die Anschrift der Betroffenen.

Nicht erfasst werden von dem Auskunftsanspruch hingegen E-Mail-Adressen oder IP-Adressen.

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Grundsatzentscheidung vom BGH zum KfZ Darlehenswiderruf (BGH XI ZR 525/19 & XI ZR 498/19)

Der BGH hat in seinen Urteilen vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 umfassend zum Widerruf von Darlehensverträgen Stellung genommen. Dabei ging es inhaltlich um die Finanzierung eines Autokaufs und den Widerruf des Darlehensvertrages.

Der positive Aspekt für Verbraucher ist, dass der BGH in diesen Entscheidungen vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 & XI ZR 525/19 seinen Widerstand gegen die Entscheidung des EuGHs vom 26.03.2020 Az. C‑66/19 teilweise aufgibt.

Negativ für Verbraucher ist hingegen vieles andere in den beiden Urteilen des BGHs vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 & XI ZR 525/19.

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