Vertragsklausel schließt Nutzungsersatz im Falle des Widerrufes aus

BGH bestätigt seine Rechtsprechung, dass im Falle des Widerrufes eines Finanzierungsdarlehns für den Erwerb eines Autos unter bestimmten Umständen von der Bank kein Nutzungsersatz bzw. Zins für das bis dahin in Anspruch und rückabzuwickelnde Darlehen verlangt werden kann.

Der BGH bezieht sich dabei auf seine Entscheidung vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22 und die dort vom BGH genannte Vertragsklausel aus dem Darlehensvertrag:

„Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.“

BGH 25.10.2022 – XI ZR 44/22

In der jetzt ergangenen Entscheidung des BGH vom 14.03.2023 – XI ZR 83/22 ging es erneut um den Widerruf eines Finanzierungsdarlehens für den Erwerb eines Autos. Der Verbraucher hatte den Widerruf erklärt. In der Vorinstanz hatte das Gericht jedoch geurteilt, dass er für das insoweit in Anspruch genommene Darlehen im Rahmen der Rückabwicklung den vertraglichen Zins von 4,88 % zu zahlen habe.

Der BGH erteilt diesen Feststellungen der Vorinstanz in seinem Beschluss vom 14.03.2023 – XI ZR 83/22 eine eindeutige Absage. In dem strittigen Darlehensvertrag befand sich die o.g. Vertragsklausel.

Der BGH legte die Klausel aus und stellte fest, dass für diese Klausel keine zeitliche Grenze gilt. Dies bedeutet, dass auch der späte Widerruf, der erst lange nach der eigentlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen aufgrund einer ggf. nicht ordnungsgemäß in Gang gesetzten Widerrufsfrist erfolgt, von dieser Klausel gedeckt ist.

Somit muss der widerrufende Verbraucher in diesem Fall keinen Sollzins für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens aufgrund des Widerrufs an die Bank leisten. Der BGH hatte dies bereits in seinem Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22 anklingen lassen und bekräftigte nun seine Ausführungen.

Betroffene Darlehensnehmer, die diese Klausel in ihrem Darlehensvertrag haben und widerrufen, könnten sich somit auf die für sie günstige BGH-Rechtsprechung zu diesem Thema berufen.

Im Falle der Rückabwicklung wäre zwar weiterhin ggf. Wertersatz für den Wertverlust des Autos zu leisten, allerdings würde der Bank hinsichtlich der Rückzahlungspflicht der geleisteten Zahlungen an die Bank kein weiteres Minderungsrecht bezüglich etwaiger Zinsen aus dem Darlehensvertrag zustehen.

Der widerrufende Verbraucher würde demnach, zumindest soweit es den widerrufenen Darlehensvertrag des finanzierten Geschäfts angeht, seine gesamten bisherigen Zahlungen zurückerhalten, ohne dass er hierfür Nutzungsersatz in Höhe des vertraglichen Sollzinses zu leisten hätte.