Von Zeit zu Zeit ist es dem Bundesgerichtshof ermöglicht grundlegend über bestimmte Risiken anlässlich einer Anlageberatung zu entscheiden und ob über diese auch dann aufgeklärt werden muss, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit gering ist. Diese Risiken sind dann auch solche, die von den anderen Gerichten (Amts-, Land- und Oberlandesgerichten) bei Schadensersatzprozessen meist problemlos anerkannt werden. Risiken, über die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat, finden in den Gerichtsurteilen hingegen nur selten und sehr differenziert Niederschlag. Bisher hat der Bundesgerichtshof etwa zum Total- und Emittentenrisiko eindeutig entschieden, dass hierüber bei entsprechenden Kapitalanlagen aufzuklären ist. Dieser Reihe fügt sich jetzt ein weiteres Risiko hinzu.
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Die Kausalität hinsichtlich Schadensersatzansprüchen wegen Prospektfehlern wird zugunsten des Anlegers vermutet
Der Bundesgerichtshof stärkt einmal mehr die Ansprüche von geschädigten Anlegern von geschlossenen Fonds. In einer Entscheidung vom 11.02.2014 Az. II ZR 273/12, die kürzlich veröffentlicht wurde, entschied der für Gesellschaftsrecht zuständige zweite Zivilsenat zugunsten des Anlegers und verwies die zuvor vom Oberlandesgericht München abgewiesene Klage zurück nach München zur erneuten Verhandlung.
Keine Definitionsmacht der Banken bei Risikokategorien
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 18.12.2013 (Az. 9 U 52/13) ein für Anleger wegweisendes Urteil erlassen. Es hat sich hierbei mit den Risikokategoriebegriffen der beklagten Bank beschäftigt. Viele Anleger kennen diese Schlagworte, die sich auf den Explorationsbögen der Bank finden. Zur Führung dieser sind Banken gesetzlich verpflichtet. Sie müssen entsprechend den Vorgaben des Kreditwesengesetzes bei jedem Anleger unter anderem erfragen, ob und welche Risikobereitschaft er hat, welche Erfahrung und wie seine finanziellen Verhältnisse sind.
Nicht gesetzlich geregelt sind hingegen die genauen Begriffe und Inhalte dieser Fragebögen. Es bleibt weitestgehend den Banken überlassen, wie sie diese formulieren und ausgestalten.
Unklare oder auslegungsbedürftige Formulierungen sind aus Sicht des Kunden zu beurteilen! Weiterlesen