Verweigert der Bankberater im Beratungsgespräch die Bekanntgabe der Höhe der Provision, die er an Rückvergütungen – auch Kickbacks genannt – erhält und kauft der Anleger dennoch die empfohlenen Kapitalanlagen, kann er sich später nicht mehr auf eine Aufklärungspflichtverletzung des Beraters hinsichtlich verschwiegener Rückvergütungen berufen.
Der Bundesgerichtshof verkündete in seiner Entscheidung vom 08.04.2014 Az. XI ZR 341/12, dass sich der Anleger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr auf eine Pflichtverletzung des Beratervertrags berufen kann, wenn er wusste, dass Rückvergütungen fließen, er aber trotzdem zeichnet.
Schadensersatzansprüche sind damit verwirkt Weiterlesen →