Gebühren für die Ablösung von Darlehen unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 14.01.2025 – XI ZR 35/24 entschieden, dass Gebühren für die Ablösung mehrere Darlehensverträge für unzulässig sind.

Im konkreten Fall ging es um Kosten, die eine Bank für die Ablösung von Darlehensverträgen verlangt hatte. Die Bank wollte einmal 200 € und einmal 3.083 € dafür haben, dass die Darlehenssummen unter Treuhandauflage durch eine andere Bank abgelöst werden konnten.

Gemeint ist hiermit die Übertragung der Grundschuld von der alten Bank zur neuen ablösenden Bank. Wobei aufgrund des BGH-Urteils vom 14.01.2025 – XI ZR 35/24 generell davon auszugehen sein dürfte, dass die Bank für die Freigabe der Grundschuld keine eigenen Gebühren erheben darf.

Der BGH begründet dies damit, dass es sich bei der Herausgabe der Grundschuld, aufgrund der Rückzahlung des offenen Darlehensbetrages, um eine rechtliche Pflicht handelt bzw. die Bank zumindest im eigenen Interesse handelt. Aufwand der damit im Zusammenhang steht, ist laut BGH vom 14.01.2025 Teil des Darlehenszinses. Die Bank darf sich deshalb nicht noch einmal diesen Aufwand bepreisen lassen.

Vertragsklauseln, die eine entsprechende Zahlung vorsehen, sind demnach unwirksam, da sie gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen.

Rechtlich gesehen beurteilt der BGH dies anhand einer AGB-Prüfung. Vertragsklauseln, die eine entsprechende Zahlung vorsehen, sind regelmäßig im Sinne der jetzt ergangenen Rechtsprechung des BGHs vom 14.01.2025 – XI ZR 35/24 unwirksam. Der BGH sieht darin einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelt-klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.“ Die beklagte Bank musste damit die geltend gemachten Gebühren erstatten.“ BGH XI ZR 35/24

Die beklagte Bank musste damit die geltend gemachten Gebühren erstatten.