Schlagwort-Archive: BGH

Prämiensparverträge – Die vereinbarte Laufzeit zählt

Der BGH hat sich in einem Urteil vom 14.11.2023 – XI ZR 88/23 einmal mehr mit den Prämiensparverträgen zu beschäftigen gehabt. Der BGH entscheidet in Fortführung seiner Rechtsprechung vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, dass die vereinbarte Laufzeit des Prämiensparvertrages mitentscheidend ist für die Frage, ab wann die Bank ggf. kündigen kann.

Insofern kommt es laut BGH (14.11.2023 – XI ZR 88/23) darauf an, dass sowohl die maximale Bonussparstufe des Vertrages, als auch die ggf. vertraglich vereinbarte Laufzeit erreicht sind. Nur dann kann die Bank, den Prämiensparvertrag regulär kündigen.

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Zur Vermutung der Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO – BGH IX ZR 71/22

Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 12.01.2023 – IX ZR 71/22 einmal mehr mit den Anforderungen an eine insolvenzrechtliche Anfechtung nach § 133 InsO befasst. Konkret geht es um die Vorsatzanfechtung und die Beweiserleichterung für den Insolvenzverwalter im Rahmen der Darlegungslast zur Begründung der Anfechtung.

Der BGH führt seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO und seinem Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 71/20 fort.

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Anschrift ist nicht gleich E-Mail-Adresse oder IP-Adresse

Der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG über „Namen und Anschrift“ umfasst nach einheitlicher Rechtsprechung des EuGHs und BGHs lediglich den Namen und die Anschrift der Betroffenen.

Nicht erfasst werden von dem Auskunftsanspruch hingegen E-Mail-Adressen oder IP-Adressen.

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Grundsatzentscheidung vom BGH zum KfZ Darlehenswiderruf (BGH XI ZR 525/19 & XI ZR 498/19)

Der BGH hat in seinen Urteilen vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 umfassend zum Widerruf von Darlehensverträgen Stellung genommen. Dabei ging es inhaltlich um die Finanzierung eines Autokaufs und den Widerruf des Darlehensvertrages.

Der positive Aspekt für Verbraucher ist, dass der BGH in diesen Entscheidungen vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 & XI ZR 525/19 seinen Widerstand gegen die Entscheidung des EuGHs vom 26.03.2020 Az. C‑66/19 teilweise aufgibt.

Negativ für Verbraucher ist hingegen vieles andere in den beiden Urteilen des BGHs vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 & XI ZR 525/19.

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Vorsatzanfechtung von im Kontokorrent geführten Girokonten (BGH IX ZR 162/16)

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 30.04.2020 – IX ZR 162/16 ausgeführt, dass sich eine Bank der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ausgesetzt sehen kann, wenn Sie nur noch selektive Verfügungen des Schuldners über das Girokonto zulässt.

Dies kann zur Folge haben, dass die Bank aufgrund der sodann unwirksamen Aufrechnungen entsprechend § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO alle eingegangenen Zahlungen auf das Konto, ungeachtet noch erfolgter Abbuchungen, an den Insolvenzverwalter auszukehren hat.

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AGB-Pfandrecht bei Aufrechnung mit Darlehensforderung in der Insolvenz (BGH IX ZR 289/18)

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 24.09.2020 IX ZR 289/18 mit den Ansprüchen des Insolvenzverwalters gegen die Bank befasst, wenn diese ein Girokontoguthaben mit einem fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch verrechnet.

Soweit das Girokontoguthaben über ein wirksames AGB-Pfandrecht verstrickt ist, ist die Aufrechnung im vorliegenden Fall wirksam gewesen und die Bank musste das Kontoguthaben nicht an den Insolvenzverwalter auskehren (AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1279 Satz 1).

Soweit so bekannt, aber was der BGH nunmehr definiert hat, ist der Umfang des bestehenden Pfandrechts der Bank am Girokontoguthaben. Dem BGH nach kann im Monatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kein neues unanfechtbares Pfandrecht der Bank an dem Guthaben entstehen. Aber an dem Guthaben bis zu 1 Tag vor dem 1-Monatszeitraum kann ein wirksames (unanfechtbares) AGB-Pfandrecht bestehen.

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