Schlagwort-Archive: Insolvenzrecht

Immobilienübertragung an Verwandte vor Insolvenz kann Anfechtbar sein (BGH IX ZR 208/18)

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2020 – IX ZR 208/18 festgestellt, dass die Möglichkeit einer Anfechtung des Hausverkaufs des Insolvenzschuldners an nahestehende Verwandte potenziell anfechtbar ist.

Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn die Eigentumsübertragung in auffallendem Verhältnis zur Insolvenz oder dazu beitragender vorgelagerter Ereignisse steht. Vorliegend waren dies eine Sonderprüfung des Finanzamts und Vorwürfe Dritter gegen den Insolvenzschuldner wegen unlauteren Verhaltens.

Hinzu kommen weitere mögliche Indizien des BGHs wie etwas Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, mangelnde wirtschaftliche Kaufkraft des Erwerbers, dingliche Belastungen des Eigentums zugunsten des Schuldners, die eine Veräußerung erschweren und ggf. unbegründete Übertragungen alle oder der letzten werthaltigen Vermögenswerte vor der Insolvenz.

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Vorsatzanfechtung von im Kontokorrent geführten Girokonten (BGH IX ZR 162/16)

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 30.04.2020 – IX ZR 162/16 ausgeführt, dass sich eine Bank der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ausgesetzt sehen kann, wenn Sie nur noch selektive Verfügungen des Schuldners über das Girokonto zulässt.

Dies kann zur Folge haben, dass die Bank aufgrund der sodann unwirksamen Aufrechnungen entsprechend § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO alle eingegangenen Zahlungen auf das Konto, ungeachtet noch erfolgter Abbuchungen, an den Insolvenzverwalter auszukehren hat.

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AGB-Pfandrecht bei Aufrechnung mit Darlehensforderung in der Insolvenz (BGH IX ZR 289/18)

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 24.09.2020 IX ZR 289/18 mit den Ansprüchen des Insolvenzverwalters gegen die Bank befasst, wenn diese ein Girokontoguthaben mit einem fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch verrechnet.

Soweit das Girokontoguthaben über ein wirksames AGB-Pfandrecht verstrickt ist, ist die Aufrechnung im vorliegenden Fall wirksam gewesen und die Bank musste das Kontoguthaben nicht an den Insolvenzverwalter auskehren (AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1279 Satz 1).

Soweit so bekannt, aber was der BGH nunmehr definiert hat, ist der Umfang des bestehenden Pfandrechts der Bank am Girokontoguthaben. Dem BGH nach kann im Monatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kein neues unanfechtbares Pfandrecht der Bank an dem Guthaben entstehen. Aber an dem Guthaben bis zu 1 Tag vor dem 1-Monatszeitraum kann ein wirksames (unanfechtbares) AGB-Pfandrecht bestehen.

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