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EuGH befasst sich erneut mit dem Widerruf von Darlehensverträgen

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 09.09.2021 in den Rechtssachen C‑3320, C‑15520 und C‑18720 einige wichtige Ausführungen zum Widerrufsrecht von Verbraucherdarlehensverträgen gemacht.

Der EuGH hat dabei u.a. zu den Anforderungen an die Angabe des Verzugszinses, der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, sowie etwaiger Verwirkung und Rechtsmissbrauchs des Widerrufsrechts Stellung bezogen.

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Anschrift ist nicht gleich E-Mail-Adresse oder IP-Adresse

Der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG über „Namen und Anschrift“ umfasst nach einheitlicher Rechtsprechung des EuGHs und BGHs lediglich den Namen und die Anschrift der Betroffenen.

Nicht erfasst werden von dem Auskunftsanspruch hingegen E-Mail-Adressen oder IP-Adressen.

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Grundsatzentscheidung vom BGH zum KfZ Darlehenswiderruf (BGH XI ZR 525/19 & XI ZR 498/19)

Der BGH hat in seinen Urteilen vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 umfassend zum Widerruf von Darlehensverträgen Stellung genommen. Dabei ging es inhaltlich um die Finanzierung eines Autokaufs und den Widerruf des Darlehensvertrages.

Der positive Aspekt für Verbraucher ist, dass der BGH in diesen Entscheidungen vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 & XI ZR 525/19 seinen Widerstand gegen die Entscheidung des EuGHs vom 26.03.2020 Az. C‑66/19 teilweise aufgibt.

Negativ für Verbraucher ist hingegen vieles andere in den beiden Urteilen des BGHs vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 & XI ZR 525/19.

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