Die Kausalität hinsichtlich Schadensersatzansprüchen wegen Prospektfehlern wird zugunsten des Anlegers vermutet

Der Bundesgerichtshof stärkt einmal mehr die Ansprüche von geschädigten Anlegern von geschlossenen Fonds. In einer Entscheidung vom 11.02.2014 Az. II ZR 273/12, die kürzlich veröffentlicht wurde, entschied der für Gesellschaftsrecht zuständige zweite Zivilsenat zugunsten des Anlegers und verwies die zuvor vom Oberlandesgericht München abgewiesene Klage zurück nach München zur erneuten Verhandlung.

Der Kläger hatte 1997 250.000 DM zuzüglich 5% Agio in einen geschlossenen Immobilienfonds investiert. Dabei ging es ihm vorwiegend um eine Investition zur Altersvorsorge. Hierzu war der Immobilienfonds schon aufgrund seiner langen Laufzeit ohne dabei frühere Kündigungsmöglichkeiten vorzusehen nicht geeignet. Aufgrund mehrerer geltend gemachter Prospektfehler begehrte der Kläger daher Schadensersatz von der Gründungskomplementärin und der Gründungskommanditisten des Fonds. Das Oberlandesgericht München wies die Klage zunächst mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht hätte darlegen können, dass die behaupteten Prospektfehler für seine Anlageentscheidung kausal waren.

Dem widersprach nun der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung.

Danach entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine unrichtige oder unvollständige Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen zu einer Vermutung führt, dass der Anleger bei korrekter Aufklärung diese Anlage nicht getätigt hätte.

Damit schloss sich der II. Zivilsenat jetzt ausdrücklich der Ansicht des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes an, dass diese Vermutung nicht nur eine bloße Beweiserleichterung, sondern eine vollständige Beweislastumkehr im Wege des Anscheinsbeweises darstellt. Daher muss der Verwender des Prospektes beweisen, dass die dortigen fehlerhaften Angaben nicht kausal für die Entscheidung des Anlegers waren.

Dies entspricht ganz der Wertung der formalrechtlichen Anspruchsgrundlage des § 280 BGB. Dieser geht dann von einem Schadensersatzanspruch aus, wenn ein Vertragsverhältnis vorliegt (etwa Beratungs- oder Vermittlungsvertrag), eine Pflichtverletzung (falsche oder irreführende Angaben) und daraus ein Schaden entstanden ist (negative Entwicklung der Kapitalanlage). Ein Verschulden des Anlageberaters bzw. haftenden Vertragspartners wird ebenso wie die Kausalität vermutet. Diese Grundsätze dürften spätestens nach der Entscheidung des II Senates nun auch endgültig im Bank- und Kapitalmarktrecht angekommen sein.

Nachdem sich sowohl der Bankrechtsenat (XI.) als auch der Gesellschaftsrechtssenat (II.) einstimmig zu diesen Grundsätzen bekannt haben, herrscht für betroffene Anleger Rechtsklarheit. Egal ob sie von einer Bank beraten wurden hinsichtlich einer sonstigen Kapitalanlage oder einem geschlossenen Fonds beigetreten sind, die Bank/Berater/Gründungskommanditisten/Gründungsgesellschafter müssen beweisen, dass ihre Fehler für den Anleger nicht kausal für die falsche Anlageentscheidung waren.