Bundesgerichtshof entschied über AGB-Klausel zum Schriftformerfordernis gegen den Rechnungsabschluss!

Der Bundesgerichtshof entschied jüngst über eine AGB-Klausel der Sparkassen, die besagt, dass Widersprüche gegen den Rechnungsabschluss entweder schriftlich oder falls vereinbart in elektronischer Form (Onlinebanking) eingereicht werden müssen.

Dieses Schriftformerfordernis erachtet der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.01.2014 Az. XI ZR 424/12 nun für zulässig. Ein mündlicher oder lediglich in Textform vorliegender Widerspruch wäre demnach nicht ausreichend.

Der Tenor des Gerichts ist hierbei, dass es sich um keine einseitig benachteiligende Klausel handelt.

Die beteiligte Bank habe ein berechtigtes Interesse daran, die Erklärung in einer dauerhaft reproduzierbaren Form vorgelegt zu bekommen, um diese an die passende Abteilung weiterleiten zu können, ohne dass Gefahr besteht, dass diese unter oder verloren geht.

Entsprechende Klauseln finden sich nicht nur in den Sparkassen AGBs.

Wichtig für den Bankkunden ist hierbei insbesondere, dass er seinem Widerspruch gegen den Rechnungsabschluss formalrechtlich das richtige Gewand geben muss. Macht er dies nicht, kann der Widerspruch ggf. wie hier geschehen als unwirksam angesehen werden und der Saldo gilt als anerkannt (im vorliegenden Fall konnte die Bank den Zugang des Rechnungsabschlusses allerdings nicht beweisen).

Dies mag sich für den Laien nicht immer direkt erschließen. Umgangssprachlich dürfte für viele die Schriftform oder der elektronische Weg mit einer E-Mail genüge getan sein. Dies ist im Sinne der jetzt vom Bundesgerichtshof bestätigten AGB-Klausel jedoch gerade nicht der Fall.

Das Gesetz unterscheidet jedoch streng zwischen Schrift- und Textform. Daran orientieren sich auch die AGBs der Banken. Bei der Schriftform ist demnach entsprechend § 126 BGB die eigenhändige Unterschrift notwendig. Eine Ausnahme hiervon bildet nur der § 126a BGB der eine elektronische Übermittlung anerkennt, wenn diese entsprechend mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Eine Datenübermittlung per einfacher unsignierter E-Mail scheidet somit aus.

Reicht hingegen die Textform gemäß § 126b BGB, dann genügt auch eine einfache E-Mail. Grundsätzlich obliegt es der Vertragsfreiheit, welche Formerfordernisse die Vertragspartner vereinbaren (§127 BGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen Banken demnach auf schriftliche oder verifizierte Mitteilungen über das Onlinebanking System bestehen, sofern es vereinbart wurde und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.

Es ist demnach immer wichtig, die für das jeweilige Rechtsgeschäft richtige Form zu wählen.