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Gläubiger handelt mit Anfechtungsrisiko, wenn er sich nicht informiert – § 133 Abs. 1 S. 2 InsO

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 26.10.2023 einmal mehr mit der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO befasst. Während die Vorinstanzen die Anfechtung noch abgelehnt hatten, sah der BGH dies in seiner Entscheidung vom 26.10.2023 – IX ZR 112/22 erstmal nicht so, hob auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück zum Kammergericht Berlin.

Der BGH befasst sich in dieser Leitsatzentscheidung vornehmlich mit der Frage der Beweislast des Gegenbeweises, wenn der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entsprechend § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet wird. Der BGH prägt zudem den Begriff des Handelns mit Anfechtungsrisiko des Anfechtungsgegners bzw. Gläubigers.

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