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Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliendarlehen (LG Kiel)

Das Landgericht Kiel (LG Kiel) hat in einem Urteil vom 04.11.2022 – 12 O 198/21 einer Klage auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung des Bankkunden stattgegeben.

In dem Verfahren ging es um einen Immobiliendarlehensvertrag, der im Dezember 2016 geschlossen wurde. Der Darlehensnehmer verkaufte die Immobilie 2021 und führte das Darlehen zurück. Die Bank verlangte hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 14.336,43 € zzgl. weiterer Auslagen.

Das LG Kiel urteilte in seiner Entscheidung vom 04.11.2022 – 12 O 198/21, dass die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 14.336,43 € zzgl. Auslagen dem Kunden erstatten muss.

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Bank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.7.2020 – XI ZR 288/19 ausgeführt, dass der Darlehensgeber nach § 502 BGB seinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verliert, wenn die Angaben zur Methode und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft sind.

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Darlehensnehmer können Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern!

Bei Kündigung eines Verbraucherimmobiliendarlehens wegen Zahlungsverzug darf die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen.

Der BGH hat in zwei bemerkenswerten Urteilen vom 19.01.2016 Az. XI ZR 103/15 und vom 22.11.2016 Az. XI ZR 187/14 den Banken einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verwehrt.
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