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Grundsätze zum Entfall der Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliendarlehensverträge nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ab 21.03.2016

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 21.03.2016 eine Regelung des BGBs auch auf Immobiliendarlehensverträge erstreckt, die zuvor nur für allgemeine nicht grundpfandrechtlich geschlossene Darlehensverträge galt. Dabei geht es u.a. um die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese sagt aus, dass die Bank unter bestimmten Bedingungen keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat, sollte der Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, das Darlehen vorzeitig zurückzahlen.

Dem Gesetz nach ist der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

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Keine Vorfälligkeitsentschädigung für die Bank (Saarländisches Oberlandesgericht)

Saarländisches Oberlandesgericht entscheidet zugunsten von Darlehensnehmer. Die Bank hat vorliegend keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, weil die entsprechenden Formulierungen im Darlehensvertrag nicht hinreichend deutlich im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind.

In der Sache ging es um ein Verbraucherdarlehen zur Finanzierung einer Immobilie. Geschlossen wurde der Darlehensvertrag 2017. Die Sollzinsbindung galt bis zum Ende der Laufzeit. Der Darlehensnehmer verkaufte die Immobilie jedoch 2020 und löste das Darlehen samt einer von der Bank verlangten Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 13.768,05 € ab. Mit der Klage verlangte der Darlehensnehmer diese Vorfälligkeitsentschädigung zurückerstattet.

Die Klage hatte bereits in erster Instanz beim Landgericht Saarbrücken (Az. 1 O 363/20) Erfolg. Das Saarländisches Oberlandesgericht wies in zweiter Instanz die hiergegen gerichtet Berufung der Bank mit Urteil vom 26.01.2023 Az. 4 U 134/21 zurück.

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