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BGH zur Risikoverteilung bei Überweisungen (IV ZR 161/24)

Der BGH befasst sich in seinem Urteil vom 08.10.2025 – IV ZR 161/24 mit der Risikoverteilung bei manipulierten Kontoverbindungen im Zahlungsverkehr.

Dem Urteil lag eine für die Praxis relevante Konstellation zugrunde: Zwischen zwei Parteien war ein Vergleich über die Zahlung von 30.000 € geschlossen worden. Die Vergleichsvereinbarung enthielt eine konkrete IBAN, auf die der Schuldner die Vergleichssumme zu überweisen hatte. Auf dem Postweg wurde die Vereinbarung jedoch von Dritten manipuliert; die IBAN wurde zunächst unbemerkt ausgetauscht. Der Schuldner überwies den Betrag auf das falsche Konto. Das Geld verschwand, und der Gläubiger verlangte die Zahlung erneut.

Der Schuldner berief sich darauf, er habe seine Leistung ordnungsgemäß erbracht, da er die im Vergleich genannte Kontoverbindung genutzt habe. Das Berufungsgericht gab indes der Klage statt. Die Revision blieb ohne Erfolg.

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