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EuGH befasst sich mit der Widerrufsbelehrung für Immobiliendarlehensverträge zwischen 11.06.2010 – 20.03.2016

Der EuGH hat mit Urteil vom 26.03.2020 Az. C-66/19 festgestellt, dass die in Deutschland für Darlehensverträge und Kredite verwendete Widerrufsbelehrung aus der Anlage 6 bzw. 7 des Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der jeweiligen Fassung nicht mit den Vorgaben der EU-Richtlinie 2008/48 zu vereinbaren sind.

Der EuGH führt in seiner Entscheidung vom 26.03.2020 Az. C-66/19 aus, dass die Formulierung in den Widerrufsinformationen, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB übergeben wurden, nicht klar und prägnant im Sinne der EU-Richtlinie (Richtlinie 2008/48) ist und damit gegen EU-Recht verstößt.

Die Quintessenz dessen ist, dass alle Widerrufsbelehrungen von
Verbraucherdarlehensverträgen, die diese Formulierung enthalten (Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB), potenziell fehlerhaft sind. Bei fehlerhaften Widerrufsinformationen kann das Widerrufsrecht ggf. noch fortbestehen.

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