BGH entscheidet gegen Sparkassenkunden

Der BGH hat am 23.02.2016 unter Az. XI ZR 549/14 & XI ZR 101/15 in zwei lang erwarteten Entscheidungen über zwei Widerrufsbelehrungen von Sparkassen entschieden.

Der BGH hat hierbei gegen die Darlehensnehmer entschieden. Der BGH führt aus, dass die zur beurteilung vorliegenden Widerrufsbelehrungen hinsichtlich des optischen Erscheinungsbildes den gesetzlichen Anforderungen genügt. Es ging dabei um Darlehensverträge aus dem Jahre 2011. Die Widerrufsbelehrung ist die sogenannte „Ankreuzlösung“ der Sparkassen gewesen.

Dabei umfasst die Widerrufsbelehrung mehrere Mustertext aus dem damaligen Mustertext der Widerrufsbelehrung für Darlehensverträge aus der Anlage 6 zum Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.. Hierbei wurde sodann jeweils angekreuzt, welche der einzelnen Passagen für den jeweiligen Darlehensvertrag einschlägig sind. Diese Gestaltung sah der BGH nicht per se als Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen. Damit bestätigtte der BGH zunächst die vorhergehende Instanz das OLG Stuttgart.

Dies ist zunächst ein Rückschlag für die betroffenen Darlehensnehmer mit ähnlichen Widerrufsbelehrungen. Es bleibt jedoch der entgültigen Urteilsbegründung vorbehalten, was der BGH genau bei der Widerrufsbelehrung geprüft hat.

Insbesondere hat der BGH keine Ausführungen dazu gemacht, ob der Inhalt der fraglichen Widerrufsbelehrungen mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt. Es bleibt daher auch bezüglich der Widerrufsbelehrung, die nach der Reform des Widerrufsrechts zum 11.06.2010 verwendet wurden, spannend.

Die jetzt erganenen zwei Urteile des BGHs haben zudem keine direkte Auswirkung auf das Widerrufsrecht bzw. die Verfahren für Darlehensverträge vom Zeitraum 01.11.2002 bis 10.06.2010.

In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass das Widerrufsrecht für sogenannte „Altverträge“, die zwischen dem 01.11.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, aufgrund eines neuen Gesetzes zum 21.06.2016 erloschen ist, wenn es nicht bis zum 21.06.2016 ausgeübt worden ist.