Der Bundesgerichtshof kippt endgültig die Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen!

Erneut gute Nachrichten für Bankkunden vom Bundesgerichtshof. Dieses Mal sind alle Darlehensnehmer betroffen, bei denen eine „Bearbeitungsgebühr“ von der darlehensgebenden Bank verlangt wurde. Diese können nun nach den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 diese von der Bank zurück verlange.

Der Bundesgerichtshof schloss sich dabei der bereits von vielen Oberlandesgerichten verfolgten Linie an und erklärte entsprechende Regelungen der Banken in Darlehensverträgen für unwirksam. Bereits seit 2010 haben fast alle befassten Oberlandesgerichte ähnlich entschieden (u.a OLG Düsseldorf I-6 U 162/10, OLG Frankfurt 17 U 59/11, OLG Dresden 8 U 1461/10, OLG Bamberg 3 U 78/10; OLG Hamm 31 U 192/10, OLG Celle 3 W 86/11).

Demnach sind Banken nicht berechtigt, für die Darlehens- bzw. Kreditvergabe weitere Gebühren als den Darlehenszins zu nehmen. Oft haben betroffene Banken die Bearbeitungsgebühr etwa mit den Kosten für notwendige Bonitätsprüfungen begründet. Doch dies ist nicht rechtens, diese Prüfungen führt die Bank im eigenen Interesse durch und nicht im Interesse der Kunden. Daher müssen diese auch nicht dafür aufkommen, so die Rechtsprechung.

Bisher war vor Gericht vieles umstritten!

Bisher konnten Banken sich noch darauf berufen, dass es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema gab und haben sich bisweilen auch erfolgreich gegen Rückzahlungsansprüche gewehrt. Damit dürfte nun Schluss sein, da der Bundesgerichtshof in so weit für Rechtsklarheit gesorgt hat.

Trotz der überwiegenden positiven Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gab es nämlich nach wie vor anderslautende Entscheidungen der Instanz Gerichte.

Dies war unter anderem dem Umstand geschuldet, dass viele Banken bei negativen Erfolgsaussichten einfach anerkannt haben oder ihre Rechtsmittel zurückgenommen haben. Eine Möglichkeit, von der die Kläger in der Regel seltener Gebrauch machen, weil sie nur ein geringes Interesse an der Breitenwirkung ihres Urteils für andere haben. Dieses planmäßige Vorgehen konnte bisher dazu führen, dass eine Reihe von negativen Entscheidungen der Amts- und Landegerichte entstehen, obwohl die Rechtslage in der Mehrheit von den Oberlandesgerichten eigentlich anders gesehen wird. Seit dem 01.01.2014 ist diese Taktik zumindest bei Verfahren vor dem Bundesgerichtshof glücklicherweise nicht mehr möglich. Dieser kann jetzt auch dann in der Sache entscheiden, wenn die Revision zurückgenommen oder anerkannt wird.

Es kommt nicht darauf an, wie die „Bearbeitungsgebühr“ von der Bank genannt wird, sondern ob es tatsächlich eine ist!

Wichtig ist es, dass es sich um eine Zahlung handelt, die die Bank für den Abschluss oder die Bearbeitung des Darlehensvertrages in Rechnung stellt, ohne etwas im Sinne des Kunden dafür zu machen.

Nicht verwechselt werden darf dies mit Bereitstellungsgebühren oder dem Disagio, die beide bisher für rechtmäßig erklärt wurden. Steht der verlangten Gebühr eine entsprechende Gegenleistung der Bank für den Kunden entgegen, wird eine Gebühr regelmäßig als wirksam erachtet.

Bearbeitungsgebühr wirkt sich auch auf die Zinsen aus.

Wichtig für betroffene Darlehensnehmer ist dabei weiter, dass es nicht nur um die Bearbeitungsgebühr geht, sondern diese auch Auswirkungen auf die Zinsrate hat. Besonders bei endfälligen Darlehen darf dies nicht unterschätzt werden. Die Bank zahlt bei einer Bearbeitungsgebühr von 1-5% nur 95-99% der Darlehenssumme aus, berechnet aber über die volle Laufzeit oft 25 oder 30 Jahre die Zinsen auf 100% der Darlehenssumme. Dies führt, auf die gesamte Laufzeit berechnet, zu einer deutlichen Steigerung der Zinslast. Auch diese zu viel gezahlten Zinsen können jetzt zurückgefordert werden.

Verjährung der Ansprüche beachten!

Dabei sollten Betroffene allerdings die Verjährungsregelungen im Blick haben. Ansprüche auf Rückzahlung verjähren vorliegend 3 Jahre ab der Kenntnis der Anspruch begründenden Umstände, spätestens jedoch 10 Jahre nach Anspruchsentstehung.

Trotz Verjährung ist der Anspruch dennoch möglicherweise nicht ganz verloren. Bisher wurde in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass unter bestimmten Bedingungen immer noch mit den verjährten Forderungen aufgerechnet werden kann. Ob dies allerdings noch möglich ist, hängt einer sehr genauen Prüfung des konkreten Einzelfalls ab, da sich hierzu der Bundesgerichtshof bisher nicht geäußert