Nachdem bereits das Landgericht Traunstein zugunsten eines Anleger entschieden hatte, hat auch das Landgericht Hanau einem Samiv AG geschädigten vollen Schadensersatz zuerkannt. Dabei ging es in beiden Fällen jeweils um die inzwischen Insolvente Samiv AG. In einem Fall fehlte dem freien Anlagevermittler die notwendige aufsichtsrechtliche Erlaubnis zum Vertrieb der Samiv AG Kapitalanlage und im anderen Fall wurde dem Berater eine nicht anleger- und objektgerechte Beratung attestiert.
Zwar ist das Urteil des Landgerichts Hanau noch nicht rechtskräftig und die Berufung läuft noch, allerdings hat das Oberlandesgericht deutlich gemacht, sich der Argumentation des Landgerichts Hanau anschließen zu wollen. Dies hätte zur Folge, dass auch hier der beratende Berater Schadensersatz gegenüber dem Kunden leisten müsse, sobald das Urteil rechtskräftig ist. Sollte es dabei bleiben, stehen die Chancen gut, dass es zur ersten rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt in Sachen Samiv AG kommt. Damit würde das Oberlandesgericht Frankfurt hinsichtlich der Samiv AG Fälle eine deutliches Statement zugunsten der betroffenen Anleger abgeben.
Bei der Samiv AG handelte es sich um eine Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die allerdings laut Angaben der Schweizer Staatsanwaltschaft lediglich Kulisse für einen planmäßigen Kapitalanlagebetrug bot. Dabei wurden Anlegergelder hauptsächlich von Kunden aus Deutschland über lokale Vertriebsnetze eingesammelt und in die Schweiz transferiert. Dort wurden die Gelder allerdings nicht wie versprochen angelegt, sondern wurden vom ehemaligen Geschäftsführer der Samiv AG zweckentfremdet. Dieser steht derzeit eben wegen jener Geschäfte in der Schweiz vor Gericht. Zuvor wurde er bereits in Lichtenstein wegen ähnlicher Delikte verurteilt.
Bei der insolventen Samiv AG fanden sich keine nennenswerten Anlegergelder mehr, sodass die Anleger von einem Totalverlust betroffen sind.
Wurde die Beteiligung an der Samiv AG jedoch von einem Anlageberater oder Vermittler zum Kauf empfohlen und dabei nicht über die erheblichen Risiken, wie etwa das Totalverlustrisiko aufgeklärt oder die Anlage als völlig sichere Sache bezeichnet, dann stehen betroffenen Anlegern möglicherweise Schadensersatzansprüche zu. Dies ist auch dann der Fall, wenn dem vermittelnden Berater die notwendige Erlaubnis als Finanzdienstleister fehlte.
Betroffene Anleger der Samiv AG sollten ihrer Ansprüche prüfen lassen, bevor es zur Verjährung der Ansprüche kommt. Regelmäßig verjähren Ansprüche drei Jahre nach dem Jahr, indem sie entstanden sind und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Die Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit der Samiv AG an die Anleger erfolgte durch den Liquidator im Jahre 2012, sodass spätestens hier Kenntnis von dem Totalverlust der Anlage und möglicher Schadensersatzansprüche bei den Betroffenen entstanden sein dürfte.