Unternehmer können Bearbeitungsgebühren von Krediten & Darlehen zurückfordern!

Bearbeitungsentgelte und Bearbeitungsgebühren für Kredite und Darlehen von Unternehmen können in vielen Fällen zurückgefordert werden. Der BGH entschied in zwei anhängigen Verfahren mit Urteil vom 04.07.2017 Az. XI ZR 562/15 und Az. XI ZR 233/16, dass Banken auch bei Unternehmenskrediten keine Ansprüche auf Bearbeitungsgebühren haben. Die entsprechenden Klauseln in den Darlehensverträgen waren unwirksam. In beiden Fällen können die Unternehmer die Gebühren von der Bank zurückfordern.

Der BGH entschied in den Verfahren, dass es sich bei den angegriffenen Vertragsklauseln, die den Bearbeitungsgebühren zugrunde lagen, um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Die streitigen Klauseln halten dabei laut BGH auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie verstoßen vielmehr als laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, weshalb sie gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellen und daher unwirksam sind.

In einem dritten Verfahren beim BGH wegen Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen unter dem Az. XI ZR 436/16, welches am selben Tag entschieden werden sollte, hatte die Bank die Klageforderung bereits vorher anerkannt und damit ein Urteil des BGHs verhindert.

Der BGH hatte bereits mit Senatsurteilen vom 13. Mai 2014 Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 entschieden, dass Verbraucher bei Verbraucherdarlehensverträgen gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückverlangen können.

Jetzt entschied der BGH dies auch für Unternehmenskredite.

Alle Selbstständigen, Firmen, Unternehmen, Gewerbetreibenden, die entsprechende Gebühren in ihren Darlehensverträgen finden und geleistet haben, können diese zurückfordern. Voraussetzung dafür ist, dass der Rückforderungsanspruch nicht verjährt ist und die entsprechende Klausel im Vertrag unwirksam ist.

Die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren unterliegt normalerweise der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Ende des Jahres, indem die Bearbeitungsgebühr gezahlt wurde. Maßgeblich für die Verjährung ist daher nicht, ob der Darlehensvertrag noch läuft, sondern wann er geschlossen wurde und die Bearbeitungsgebühr angefallen ist. Bei einer 2014 gezahlten Gebühr verjährt der Rückforderungsanspruch beispielsweise daher zum Ende 2017.

Im Verfahren Az. XI ZR 562/15 hatte der Kläger mehrere Immobilien über Kredite finanziert. In den drei Verträgen waren „Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss“ in Höhe von jeweils 10.000 € vorgesehen gewesen. Die Klage war bereits in den beiden Vorinstanzen erfolgreich. Jetzt hatte sie ebenfalls vor dem BGH Erfolg.

Im Verfahren Az. XI ZR 233/16 schloss der Kläger dieses Mal ein selbstständiger Immobilienprojektentwickler mehrere Darlehensverträge bei einer Bank ab. In dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger ein nicht revolvierendes Darlehen mit dem Höchstbetrag von 1.350.000 € zur Verfügung zu stellen. Die beklagte Bank verlangte dabei eine einmalige nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 13.500 € vom Kläger. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der BGH entschied nun mehr zugunsten des Klägers und hielt die entsprechende Klausel des Darlehensvertrages für unwirksam, verwies allerdings in der Sache zunächst zurück ans OLG Hamburg. Am Rückforderungsanspruch besteht allerdings kein Zweifel mehr, lediglich noch bei den geltend gemachten Zinsen.

Im Verfahren Az. XI ZR 436/16 klagte ein Insolvenzverwalter einer GmbH auf Rückzahlung von 33.640 €. Die insolvente GmbH hatte ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen und diese behielt einen Betrag i.H.v. 33.640 € als „Gebühr“ ein. Die Klage hatte in den Vorinstanzen ebenfalls keinen Erfolg. Aufgrund der anderen beiden Entscheidungen des BGHs, standen die Chancen des Insolvenzverwalters allerdings ebenfalls gut. Die Bank hat in diesem Verfahren die Klageforderung in der Revision jedoch anerkannt, sodass kein Urteil des BGHs erging. Insolvenzverwalter können daher in ihren Verfahren entsprechende Gebühren suchen und ggf. geltend machen.

Die beiden BGH Urteile vom 04.07.2017 Az. XI ZR 562/15 und Az. XI ZR 233/16 sind für Unternehmer insoweit bares Geld wert. Betroffene Darlehensnehmer sollten daher nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen und ihre Forderungen prüfen zu lassen.