Immobilienübertragung an Verwandte vor Insolvenz kann Anfechtbar sein (BGH IX ZR 208/18)

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2020 – IX ZR 208/18 festgestellt, dass die Möglichkeit einer Anfechtung des Hausverkaufs des Insolvenzschuldners an nahestehende Verwandte potenziell anfechtbar ist.

Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn die Eigentumsübertragung in auffallendem Verhältnis zur Insolvenz oder zu vorgelagerten Ereignissen steht. Vorliegend betraf dies eine Sonderprüfung des Finanzamts sowie Vorwürfe Dritter gegen den Insolvenzschuldner wegen unlauteren Verhaltens.

Hinzu kommen weitere mögliche Indizien des BGH, wie etwa Kenntnisse von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, mangelnde wirtschaftliche Kaufkraft des Erwerbers oder dingliche Belastungen des Eigentums zugunsten des Schuldners, die eine Veräußerung erschweren, sowie ggf. unbegründete Übertragungen sämtlicher oder der letzten werthaltigen Vermögenswerte vor der Insolvenz.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.10.2020 – IX ZR 208/18 – eine Vielzahl von Indizien aufgeführt, die dazu führen können, dass eine Eigentumsübertragung vor der Insolvenz anfechtbar sein kann.

Im vorliegenden Fall ging es um die Übertragung einer Immobilie an den Sohn des Insolvenzschuldners über einen Kaufvertrag, einschließlich der Eintragung eines lebenslangen Wohnrechts für den Insolvenzschuldner.

Die Vorinstanzen hatten die Klage des Insolvenzverwalters zunächst abgewiesen. Der BGH hob diese Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, da wesentliche Umstände des Sachverhalts nicht hinreichend gewürdigt worden waren.

So wurde die Immobilie kurz nach Ankündigung der Sonderprüfung des Insolvenzverwalters relativ zügig an den Sohn des Insolvenzschuldners übertragen. Dieser war nicht nur eine nahestehende Person, der i. d. R. besonderes Wissen unterstellt wird, sondern zudem Student. Es stellte sich die Frage, ob er wirtschaftlich überhaupt in der Lage war, die Immobilie zu erwerben. Der BGH stellt klar, dass ein Scheingeschäft vorliegen kann, wenn nicht ernsthaft geplant ist, dass der Erwerber seine Gegenleistung erbringt. In einem solchen Fall würde es sich eher um eine verschleierte Schenkung handeln. Scheingeschäfte sind bereits nach § 117 BGB nichtig.

In seinem Urteil bringt der BGH nicht nur die Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO, sondern auch die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ins Spiel.

Bemerkenswert bei der Schenkungsanfechtung ist, dass aufgrund der unteilbaren Leistung des Eigentumsübergangs nicht nur der wertmäßige Überschuss herausverlangt werden kann, sondern die Eigentumsübertragung grundsätzlich rückabgewickelt werden kann. Dabei stellt der BGH dies unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt, der in der Praxis zu Problemen führen kann – insbesondere dann, wenn tatsächlich auch eine Gegenleistung des Erwerbers geflossen ist, die nicht mehr der Insolvenzmasse zur Verfügung steht.

Die Übertragung der Immobilie kann bereits dann in Gänze angefochten und ggf. rückabgewickelt werden, wenn nur ein Teil des Wertes der Immobilie im Grundgeschäft nicht widergespiegelt ist. Dies setzt jedoch die positiv festgestellte Kenntnis und den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der handelnden Parteien voraus. An der subjektiven Komponente kann die Anfechtung scheitern, wenn der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht nachgewiesen werden kann.

Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist eine Zentrale Säule der Insolvenzanfechtung, der immer vorhanden sein muss.

Besonders hoch hängt der BGH die Messlatte für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz an dieser Stelle dann auch wieder nicht. Dies mag u.a. daran liegen, dass es ein rein subjektives Merkmal der Betroffenen ist, der von Dritten letztlich nur schwer oder gar nicht objektiv bewiesen oder erarbeitet werden kann. Sodass dem BGH an dieser Stelle i.d.R. hinreichende Indizien ausreichen.

Vorliegend verweist der BGH auf Erfahrungswerte und Indizien, die für oder gegen eine Gläubigerbenachteiligung sprechen, und stellt klar, dass diese vom Oberlandesgericht angemessen zu würdigen sind.