In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob ein bestehendes Immobiliendarlehen beim Verkauf der Immobilie gegebenenfalls durch Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeführt werden muss oder ob stattdessen einfach eine andere gleichwertige Immobilie als Sicherheit gestellt werden kann. Bisher lag dies zumeist im Ermessen der Bank.
Der BGH hat sich nun in seiner Entscheidung vom 11.02.2025 – XI ZR 32/24 mit genau dieser Frage befasst:
Kann der Darlehensnehmer einen Anspruch darauf haben, eine andere Sicherheit zu stellen, oder muss er die von der Bank geforderte Vorfälligkeitsentschädigung zahlen?
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