Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 14.07.2020 – XI ZR 553/19 die Rechte von Darlehensnehmern gestärkt. Konkret ging es um sogenannte alte Darlehensforderungen einer Bank, die Jahre später durch ein Inkassounternehmen beigetrieben werden sollten.
WeiterlesenArchiv des Autors: Rechtsanwalt Dirk Dametz LL.M.
Commerzbank zur Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 01.07.2020 – 17 U 810/19 die Commerzbank AG zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Rückführung von Immobiliendarlehen verurteilt.
In dem vorliegenden Fall ging es um zwei Verbraucherdarlehensverträge aus November 2016. Die Darlehensnehmer verkauften die als Sicherung dienende Immobilie 2019. Die Commerzbank AG verlangte daraufhin von den Darlehensnehmern eine Entschädigungszahlung. Die Darlehensnehmer forderten diese 21.544,15 € mit der jetzt vom OLG entschiedenen Klage zurück.
WeiterlesenBank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.7.2020 – XI ZR 288/19 ausgeführt, dass der Darlehensgeber nach § 502 BGB seinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verliert, wenn die Angaben zur Methode und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft sind.
WeiterlesenDer EuGH und das Fernabsatzwiderrufsrecht bei Prolongationen von Kredit- und Darlehensverträgen
Der EuGH befasst sich im Verfahren C-639/18 mit einer für Verbraucher und Darlehensnehmer höchst relevanten Frage. Kann eine Zinsprolongation eines Verbraucherdarlehensvertrages Gegenstand eines Fernabsatzvertrages sein und damit ein Widerrufsrecht für Verbraucher nach den Regelungen des Fernabsatzes nach §§ 312 ff. BGB auslösen.
Der EuGH hat die Vorlagefrage des LG Kiel noch nicht entschieden, allerdings hat sich die Generalanwältin in dem Verfahren C-639/18 mit Ihren Schlussanträgen zu Wort gemeldet. Diese sieht einiges anders als der BGH.
WeiterlesenSchadensersatzansprüche des Kapitalanleger wegen Verstoß gegen § 32 KWG
Der BGH hat in seinen Urteilen vom 16.10.2018 – VI ZR 459/17 und 10.07.2018 – VI ZR 263/17 festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 S. 1 KWG Schadensersatzansprüche des Kapitalanlegers nach § 823 Abs. 2 BGB rechtfertigen kann.
Bestimmte (Bank-)Geschäfte dürfen in Deutschland nur von Banken durchgeführt oder gegenüber Kunden angeboten werden. Für diese Geschäfte benötigt man eine Erlaubnis nach § 32 KWG. Besitzt ein Unternehmen diese Erlaubnis nicht, darf es diese Geschäfte nicht führen bzw. Produkte nicht dem Kunden anbieten. Macht er es trotzdem, liegt ein Verstoß gegen § 32 KWG vor.
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