Archiv der Kategorie: BGH-Entscheidung

BGH kippt eine Sparkassen-Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung (XI ZR 22/24)

Mit Urteil vom 20. Mai 2025 – XI ZR 22/24 hat der Bundesgerichtshof (BGH) einem Darlehensnehmer die Rückzahlung einer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung zugesprochen. Grund hierfür war, dass die von der Sparkasse verwendete Klausel in den AGB des Immobiliendarlehensvertrags nicht hinreichend klar und verständlich über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informierte.

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BGH zur Risikoverteilung bei Überweisungen (IV ZR 161/24)

Der BGH befasst sich in seinem Urteil vom 08.10.2025 – IV ZR 161/24 mit der Risikoverteilung bei manipulierten Kontoverbindungen im Zahlungsverkehr.

Dem Urteil lag eine für die Praxis relevante Konstellation zugrunde: Zwischen zwei Parteien war ein Vergleich über die Zahlung von 30.000 € geschlossen worden. Die Vergleichsvereinbarung enthielt eine konkrete IBAN, auf die der Schuldner die Vergleichssumme zu überweisen hatte. Auf dem Postweg wurde die Vereinbarung jedoch von Dritten manipuliert; die IBAN wurde zunächst unbemerkt ausgetauscht. Der Schuldner überwies den Betrag auf das falsche Konto. Das Geld verschwand, und der Gläubiger verlangte die Zahlung erneut.

Der Schuldner berief sich darauf, er habe seine Leistung ordnungsgemäß erbracht, da er die im Vergleich genannte Kontoverbindung genutzt habe. Das Berufungsgericht gab indes der Klage statt. Die Revision blieb ohne Erfolg.

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Austausch von Sicherheiten bei einem Immobiliendarlehen

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob ein bestehendes Immobiliendarlehen beim Verkauf der Immobilie gegebenenfalls durch Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeführt werden muss oder ob stattdessen einfach eine andere gleichwertige Immobilie als Sicherheit gestellt werden kann. Bisher lag dies zumeist im Ermessen der Bank.

Der BGH hat sich nun in seiner Entscheidung vom 11.02.2025 – XI ZR 32/24 mit genau dieser Frage befasst:

Kann der Darlehensnehmer einen Anspruch darauf haben, eine andere Sicherheit zu stellen, oder muss er die von der Bank geforderte Vorfälligkeitsentschädigung zahlen?

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Schadensersatz bei Phishing – BGH XI ZR 107/24

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 22.07.2025 (Az. XI ZR 107/24) mit der Frage von Erstattungsansprüchen von Bankkunden im Falle von Phishing bei Online-Überweisungen befasst.

In dem Fall wurde die Kundin von einem vermeintlichen Kundenberater der Bank angerufen und hat im Verlauf des Gesprächs durch die Weitergabe von mittels TAN-Generator generierten Codes unwissentlich mehrere Überweisungen freigegeben.

Im Ergebnis hat der BGH der Klage nicht stattgegeben. Der betroffenen Kundin stand in diesem Fall kein Ersatzanspruch gegenüber der Bank zu, da der BGH ein überwiegendes grob fahrlässiges Verhalten der Kundin bestätigte.

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BGH-Urteil zur Vorfälligkeitsentschädigung (XI ZR 75/23)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2024 (Az. XI ZR 75/23) klargestellt, unter welchen Bedingungen eine Klausel zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Immobiliardarlehensverträgen wirksam ist – und wann nicht.

Hintergrund

Seit einigen Jahren gilt die Regelung des § 502 BGB auch für Immobiliardarlehen. Sie besagt, dass die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat, wenn die Vertragsklausel zur Berechnung nicht klar und verständlich formuliert ist (mehr Infos). Genau diese Frage stand im BGH-Fall vom 03.12.2024 XI ZR 75/23 im Mittelpunkt.

Die Kläger hatten zwei Immobiliardarlehen abgeschlossen – einen 2018, den anderem 2019 – jeweils mit einem über zehn Jahre festgeschriebenen Sollzins. Beide Darlehen wurden vorzeitig zurückgeführt. Die Bank verlangte eine Vorfälligkeitsentschädigung, die zunächst unter Vorbehalt gezahlt wurde. Die Kläger forderten das Geld später erfolgreich auf dem Klageweg zurück.

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Gebühren für die Ablösung von Darlehen unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 14.01.2025 – XI ZR 35/24 entschieden, dass Gebühren für die Ablösung mehrere Darlehensverträge für unzulässig sind.

Im konkreten Fall ging es um Kosten, die eine Bank für die Ablösung von Darlehensverträgen verlangt hatte. Die Bank wollte einmal 200 € und einmal 3.083 € dafür haben, dass die Darlehenssummen unter Treuhandauflage durch eine andere Bank abgelöst werden konnten.

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Gläubiger handelt mit Anfechtungsrisiko, wenn er sich nicht informiert – § 133 Abs. 1 S. 2 InsO

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 26.10.2023 einmal mehr mit der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO befasst. Während die Vorinstanzen die Anfechtung noch abgelehnt hatten, sah der BGH dies in seiner Entscheidung vom 26.10.2023 – IX ZR 112/22 erstmal nicht so, hob auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück zum Kammergericht Berlin.

Der BGH befasst sich in dieser Leitsatzentscheidung vornehmlich mit der Frage der Beweislast des Gegenbeweises, wenn der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entsprechend § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet wird. Der BGH prägt zudem den Begriff des Handelns mit Anfechtungsrisiko des Anfechtungsgegners bzw. Gläubigers.

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Prämiensparverträge – Die vereinbarte Laufzeit zählt

Der BGH hat sich in einem Urteil vom 14.11.2023 – XI ZR 88/23 einmal mehr mit den Prämiensparverträgen zu beschäftigen gehabt. Der BGH entscheidet in Fortführung seiner Rechtsprechung vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, dass die vereinbarte Laufzeit des Prämiensparvertrages mitentscheidend ist für die Frage, ab wann die Bank ggf. kündigen kann.

Insofern kommt es laut BGH (14.11.2023 – XI ZR 88/23) darauf an, dass sowohl die maximale Bonussparstufe des Vertrages, als auch die ggf. vertraglich vereinbarte Laufzeit erreicht sind. Nur dann kann die Bank, den Prämiensparvertrag regulär kündigen.

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Grundsätze zum Entfall der Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliendarlehensverträge nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ab 21.03.2016

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 21.03.2016 eine Regelung des BGBs auch auf Immobiliendarlehensverträge erstreckt, die zuvor nur für allgemeine nicht grundpfandrechtlich geschlossene Darlehensverträge galt. Dabei geht es u.a. um die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese sagt aus, dass die Bank unter bestimmten Bedingungen keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat, sollte der Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, das Darlehen vorzeitig zurückzahlen.

Dem Gesetz nach ist der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

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Vertragsklausel schließt Nutzungsersatz im Falle des Widerrufes aus

BGH bestätigt seine Rechtsprechung, dass im Falle des Widerrufes eines Finanzierungsdarlehns für den Erwerb eines Autos unter bestimmten Umständen von der Bank kein Nutzungsersatz bzw. Zins für das bis dahin in Anspruch und rückabzuwickelnde Darlehen verlangt werden kann.

Der BGH bezieht sich dabei auf seine Entscheidung vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22 und die dort vom BGH genannte Vertragsklausel aus dem Darlehensvertrag:

„Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.“

BGH 25.10.2022 – XI ZR 44/22
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