Archiv der Kategorie: Verbraucherrecht

BGH zur Risikoverteilung bei Überweisungen (IV ZR 161/24)

Der BGH befasst sich in seinem Urteil vom 08.10.2025 – IV ZR 161/24 mit der Risikoverteilung bei manipulierten Kontoverbindungen im Zahlungsverkehr.

Dem Urteil lag eine für die Praxis relevante Konstellation zugrunde: Zwischen zwei Parteien war ein Vergleich über die Zahlung von 30.000 € geschlossen worden. Die Vergleichsvereinbarung enthielt eine konkrete IBAN, auf die der Schuldner die Vergleichssumme zu überweisen hatte. Auf dem Postweg wurde die Vereinbarung jedoch von Dritten manipuliert; die IBAN wurde zunächst unbemerkt ausgetauscht. Der Schuldner überwies den Betrag auf das falsche Konto. Das Geld verschwand, und der Gläubiger verlangte die Zahlung erneut.

Der Schuldner berief sich darauf, er habe seine Leistung ordnungsgemäß erbracht, da er die im Vergleich genannte Kontoverbindung genutzt habe. Das Berufungsgericht gab indes der Klage statt. Die Revision blieb ohne Erfolg.

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Schadensersatz bei Phishing – BGH XI ZR 107/24

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 22.07.2025 (Az. XI ZR 107/24) mit der Frage von Erstattungsansprüchen von Bankkunden im Falle von Phishing bei Online-Überweisungen befasst.

In dem Fall wurde die Kundin von einem vermeintlichen Kundenberater der Bank angerufen und hat im Verlauf des Gesprächs durch die Weitergabe von mittels TAN-Generator generierten Codes unwissentlich mehrere Überweisungen freigegeben.

Im Ergebnis hat der BGH der Klage nicht stattgegeben. Der betroffenen Kundin stand in diesem Fall kein Ersatzanspruch gegenüber der Bank zu, da der BGH ein überwiegendes grob fahrlässiges Verhalten der Kundin bestätigte.

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Grundsätze zum Entfall der Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliendarlehensverträge nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ab 21.03.2016

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 21.03.2016 eine Regelung des BGBs auch auf Immobiliendarlehensverträge erstreckt, die zuvor nur für allgemeine nicht grundpfandrechtlich geschlossene Darlehensverträge galt. Dabei geht es u.a. um die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese sagt aus, dass die Bank unter bestimmten Bedingungen keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat, sollte der Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, das Darlehen vorzeitig zurückzahlen.

Dem Gesetz nach ist der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

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Keine Vorfälligkeitsentschädigung für die Bank (Saarländisches Oberlandesgericht)

Saarländisches Oberlandesgericht entscheidet zugunsten von Darlehensnehmer. Die Bank hat vorliegend keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, weil die entsprechenden Formulierungen im Darlehensvertrag nicht hinreichend deutlich im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind.

In der Sache ging es um ein Verbraucherdarlehen zur Finanzierung einer Immobilie. Geschlossen wurde der Darlehensvertrag 2017. Die Sollzinsbindung galt bis zum Ende der Laufzeit. Der Darlehensnehmer verkaufte die Immobilie jedoch 2020 und löste das Darlehen samt einer von der Bank verlangten Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 13.768,05 € ab. Mit der Klage verlangte der Darlehensnehmer diese Vorfälligkeitsentschädigung zurückerstattet.

Die Klage hatte bereits in erster Instanz beim Landgericht Saarbrücken (Az. 1 O 363/20) Erfolg. Das Saarländisches Oberlandesgericht wies in zweiter Instanz die hiergegen gerichtet Berufung der Bank mit Urteil vom 26.01.2023 Az. 4 U 134/21 zurück.

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Vertragsklausel schließt Nutzungsersatz im Falle des Widerrufes aus

BGH bestätigt seine Rechtsprechung, dass im Falle des Widerrufes eines Finanzierungsdarlehns für den Erwerb eines Autos unter bestimmten Umständen von der Bank kein Nutzungsersatz bzw. Zins für das bis dahin in Anspruch und rückabzuwickelnde Darlehen verlangt werden kann.

Der BGH bezieht sich dabei auf seine Entscheidung vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22 und die dort vom BGH genannte Vertragsklausel aus dem Darlehensvertrag:

„Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.“

BGH 25.10.2022 – XI ZR 44/22
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Wertersatz beim KfZ Darlehenswiderruf

Autokäufe sind gerne mit einem Darlehensvertrag verknüpft. Dient der Darlehensvertrag damit der Finanzierung des Kaufvertrags des Autos, handelt es sich um einen sogenannten verbundenen Vertrag. Wird der Darlehensvertrag widerrufen, wird damit auch der Kaufvertrag widerrufen (§ 358 Abs. 2 BGB).

Der Widerrufsgegner bzw. Partner ist in diesem Fall für den Verbraucher jeweils die darlehensgebende Bank. Diese tritt auch hinsichtlich des Kaufvertrages bezüglich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des verkaufenden Unternehmens ein. Die gesamte Rückabwicklung der beiden Verträge (Darlehensvertrag & Autokaufvertrag) finden damit gegenüber der Bank statt.

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EuGH befasst sich erneut mit dem Widerruf von Darlehensverträgen

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 09.09.2021 in den Rechtssachen C‑3320, C‑15520 und C‑18720 einige wichtige Ausführungen zum Widerrufsrecht von Verbraucherdarlehensverträgen gemacht.

Der EuGH hat dabei u.a. zu den Anforderungen an die Angabe des Verzugszinses, der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, sowie etwaiger Verwirkung und Rechtsmissbrauchs des Widerrufsrechts Stellung bezogen.

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Unwirksame Widerrufsbelehrung bei nachteiligen Angaben in den AGBs

Der III. BGH-Senat hat mit seiner Entscheidung vom 20.05.2021 – III ZR 126/19 ausgeführt, dass irreführende oder ungünstige Angaben in den AGBs die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung eines Vertrages beeinträchtigen können.

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Anschrift ist nicht gleich E-Mail-Adresse oder IP-Adresse

Der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG über „Namen und Anschrift“ umfasst nach einheitlicher Rechtsprechung des EuGHs und BGHs lediglich den Namen und die Anschrift der Betroffenen.

Nicht erfasst werden von dem Auskunftsanspruch hingegen E-Mail-Adressen oder IP-Adressen.

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