Immobilienübertragung an Verwandte vor Insolvenz kann Anfechtbar sein (BGH IX ZR 208/18)

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2020 – IX ZR 208/18 festgestellt, dass die Möglichkeit einer Anfechtung des Hausverkaufs des Insolvenzschuldners an nahestehende Verwandte potenziell anfechtbar ist.

Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn die Eigentumsübertragung in auffallendem Verhältnis zur Insolvenz oder dazu beitragender vorgelagerter Ereignisse steht. Vorliegend waren dies eine Sonderprüfung des Finanzamts und Vorwürfe Dritter gegen den Insolvenzschuldner wegen unlauteren Verhaltens.

Hinzu kommen weitere mögliche Indizien des BGHs wie etwas Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, mangelnde wirtschaftliche Kaufkraft des Erwerbers, dingliche Belastungen des Eigentums zugunsten des Schuldners, die eine Veräußerung erschweren und ggf. unbegründete Übertragungen alle oder der letzten werthaltigen Vermögenswerte vor der Insolvenz.

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Vorsatzanfechtung von im Kontokorrent geführten Girokonten (BGH IX ZR 162/16)

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 30.04.2020 – IX ZR 162/16 ausgeführt, dass sich eine Bank der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ausgesetzt sehen kann, wenn Sie nur noch selektive Verfügungen des Schuldners über das Girokonto zulässt.

Dies kann zur Folge haben, dass die Bank aufgrund der sodann unwirksamen Aufrechnungen entsprechend § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO alle eingegangenen Zahlungen auf das Konto, ungeachtet noch erfolgter Abbuchungen, an den Insolvenzverwalter auszukehren hat.

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AGB-Pfandrecht bei Aufrechnung mit Darlehensforderung in der Insolvenz (BGH IX ZR 289/18)

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 24.09.2020 IX ZR 289/18 mit den Ansprüchen des Insolvenzverwalters gegen die Bank befasst, wenn diese ein Girokontoguthaben mit einem fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch verrechnet.

Soweit das Girokontoguthaben über ein wirksames AGB-Pfandrecht verstrickt ist, ist die Aufrechnung im vorliegenden Fall wirksam gewesen und die Bank musste das Kontoguthaben nicht an den Insolvenzverwalter auskehren (AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1279 Satz 1).

Soweit so bekannt, aber was der BGH nunmehr definiert hat, ist der Umfang des bestehenden Pfandrechts der Bank am Girokontoguthaben. Dem BGH nach kann im Monatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kein neues unanfechtbares Pfandrecht der Bank an dem Guthaben entstehen. Aber an dem Guthaben bis zu 1 Tag vor dem 1-Monatszeitraum kann ein wirksames (unanfechtbares) AGB-Pfandrecht bestehen.

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BGH stärkt Rechte von Darlehensnehmern bei Altforderungen (BGH XI ZR 553/19)

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 14.07.2020 – XI ZR 553/19 die Rechte von Darlehensnehmern gestärkt. Konkret ging es um sogenannte alte Darlehensforderungen einer Bank, die Jahre später durch ein Inkassounternehmen beigetrieben werden sollten.

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Commerzbank zur Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 01.07.2020 – 17 U 810/19 die Commerzbank AG zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Rückführung von Immobiliendarlehen verurteilt.

In dem vorliegenden Fall ging es um zwei Verbraucherdarlehensverträge aus November 2016. Die Darlehensnehmer verkauften die als Sicherung dienende Immobilie 2019. Die Commerzbank AG verlangte daraufhin von den Darlehensnehmern eine Entschädigungszahlung. Die Darlehensnehmer forderten diese 21.544,15 € mit der jetzt vom OLG entschiedenen Klage zurück.

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Bank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.7.2020 – XI ZR 288/19 ausgeführt, dass der Darlehensgeber nach § 502 BGB seinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verliert, wenn die Angaben zur Methode und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft sind.

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Der EuGH und das Fernabsatzwiderrufsrecht bei Prolongationen von Kredit- und Darlehensverträgen

Der EuGH befasst sich im Verfahren C-639/18 mit einer für Verbraucher und Darlehensnehmer höchst relevanten Frage. Kann eine Zinsprolongation eines Verbraucherdarlehensvertrages Gegenstand eines Fernabsatzvertrages sein und damit ein Widerrufsrecht für Verbraucher nach den Regelungen des Fernabsatzes nach §§ 312 ff. BGB auslösen.

Der EuGH hat die Vorlagefrage des LG Kiel noch nicht entschieden, allerdings hat sich die Generalanwältin in dem Verfahren C-639/18 mit Ihren Schlussanträgen zu Wort gemeldet. Diese sieht einiges anders als der BGH.

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EuGH befasst sich mit der Widerrufsbelehrung für Immobiliendarlehensverträge zwischen 11.06.2010 – 20.03.2016

Der EuGH hat mit Urteil vom 26.03.2020 Az. C-66/19 festgestellt, dass die in Deutschland für Darlehensverträge und Kredite verwendete Widerrufsbelehrung aus der Anlage 6 bzw. 7 des Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der jeweiligen Fassung nicht mit den Vorgaben der EU-Richtlinie 2008/48 zu vereinbaren sind.

Der EuGH führt in seiner Entscheidung vom 26.03.2020 Az. C-66/19 aus, dass die Formulierung in den Widerrufsinformationen, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB übergeben wurden, nicht klar und prägnant im Sinne der EU-Richtlinie (Richtlinie 2008/48) ist und damit gegen EU-Recht verstößt.

Die Quintessenz dessen ist, dass alle Widerrufsbelehrungen von
Verbraucherdarlehensverträgen, die diese Formulierung enthalten (Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB), potenziell fehlerhaft sind. Bei fehlerhaften Widerrufsinformationen kann das Widerrufsrecht ggf. noch fortbestehen.

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Schadensersatzansprüche des Kapitalanleger wegen Verstoß gegen § 32 KWG

Der BGH hat in seinen Urteilen vom 16.10.2018 – VI ZR 459/17 und 10.07.2018 – VI ZR 263/17 festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 S. 1 KWG Schadensersatzansprüche des Kapitalanlegers nach § 823 Abs. 2 BGB rechtfertigen kann.

Bestimmte (Bank-)Geschäfte dürfen in Deutschland nur von Banken durchgeführt oder gegenüber Kunden angeboten werden. Für diese Geschäfte benötigt man eine Erlaubnis nach § 32 KWG. Besitzt ein Unternehmen diese Erlaubnis nicht, darf es diese Geschäfte nicht führen bzw. Produkte nicht dem Kunden anbieten. Macht er es trotzdem, liegt ein Verstoß gegen § 32 KWG vor.

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GbR kann bei Widerruf/Darlehen als Verbraucher gelten

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 24.10.2017 XI ZR 189/17 bestätigt, dass Personen, die sich zwecks Erwerb einer Immobilie als GbR zusammenschließen und sodann einen Darlehnsvertrag abschließen, Verbraucher sein können. Dabei ist das maßgebliche Kriterium, laut BGH-Entscheidung, für die Abgrenzung einer privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor.
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