Bank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.7.2020 – XI ZR 288/19 ausgeführt, dass der Darlehensgeber nach § 502 BGB seinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verliert, wenn die Angaben zur Methode und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft sind.

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Der EuGH und das Fernabsatzwiderrufsrecht bei Prolongationen von Kredit- und Darlehensverträgen

Der EuGH befasst sich im Verfahren C-639/18 mit einer für Verbraucher und Darlehensnehmer höchst relevanten Frage. Kann eine Zinsprolongation eines Verbraucherdarlehensvertrages Gegenstand eines Fernabsatzvertrages sein und damit ein Widerrufsrecht für Verbraucher nach den Regelungen des Fernabsatzes nach §§ 312 ff. BGB auslösen.

Der EuGH hat die Vorlagefrage des LG Kiel noch nicht entschieden, allerdings hat sich die Generalanwältin in dem Verfahren C-639/18 mit Ihren Schlussanträgen zu Wort gemeldet. Diese sieht einiges anders als der BGH.

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EuGH befasst sich mit der Widerrufsbelehrung für Immobiliendarlehensverträge zwischen 11.06.2010 – 20.03.2016

Der EuGH hat mit Urteil vom 26.03.2020 Az. C-66/19 festgestellt, dass die in Deutschland für Darlehensverträge und Kredite verwendete Widerrufsbelehrung aus der Anlage 6 bzw. 7 des Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der jeweiligen Fassung nicht mit den Vorgaben der EU-Richtlinie 2008/48 zu vereinbaren sind.

Der EuGH führt in seiner Entscheidung vom 26.03.2020 Az. C-66/19 aus, dass die Formulierung in den Widerrufsinformationen, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB übergeben wurden, nicht klar und prägnant im Sinne der EU-Richtlinie (Richtlinie 2008/48) ist und damit gegen EU-Recht verstößt.

Die Quintessenz dessen ist, dass alle Widerrufsbelehrungen von
Verbraucherdarlehensverträgen, die diese Formulierung enthalten (Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB), potenziell fehlerhaft sind. Bei fehlerhaften Widerrufsinformationen kann das Widerrufsrecht ggf. noch fortbestehen.

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Schadensersatzansprüche des Kapitalanleger wegen Verstoß gegen § 32 KWG

Der BGH hat in seinen Urteilen vom 16.10.2018 – VI ZR 459/17 und 10.07.2018 – VI ZR 263/17 festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 S. 1 KWG Schadensersatzansprüche des Kapitalanlegers nach § 823 Abs. 2 BGB rechtfertigen kann.

Bestimmte (Bank-)Geschäfte dürfen in Deutschland nur von Banken durchgeführt oder gegenüber Kunden angeboten werden. Für diese Geschäfte benötigt man eine Erlaubnis nach § 32 KWG. Besitzt ein Unternehmen diese Erlaubnis nicht, darf es diese Geschäfte nicht führen bzw. Produkte nicht dem Kunden anbieten. Macht er es trotzdem, liegt ein Verstoß gegen § 32 KWG vor.

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GbR kann bei Widerruf/Darlehen als Verbraucher gelten

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 24.10.2017 XI ZR 189/17 bestätigt, dass Personen, die sich zwecks Erwerb einer Immobilie als GbR zusammenschließen und sodann einen Darlehnsvertrag abschließen, Verbraucher sein können. Dabei ist das maßgebliche Kriterium, laut BGH-Entscheidung, für die Abgrenzung einer privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor.
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Unternehmer können Bearbeitungsgebühren von Krediten & Darlehen zurückfordern!

Bearbeitungsentgelte und Bearbeitungsgebühren für Kredite und Darlehen von Unternehmen können in vielen Fällen zurückgefordert werden. Der BGH entschied in zwei anhängigen Verfahren mit Urteil vom 04.07.2017 Az. XI ZR 562/15 und Az. XI ZR 233/16, dass Banken auch bei Unternehmenskrediten keine Ansprüche auf Bearbeitungsgebühren haben. Die entsprechenden Klauseln in den Darlehensverträgen waren unwirksam. In beiden Fällen können die Unternehmer die Gebühren von der Bank zurückfordern.
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Darlehensnehmer können Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern!

Bei Kündigung eines Verbraucherimmobiliendarlehens wegen Zahlungsverzug darf die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen.

Der BGH hat in zwei bemerkenswerten Urteilen vom 19.01.2016 Az. XI ZR 103/15 und vom 22.11.2016 Az. XI ZR 187/14 den Banken einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verwehrt.
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BGH entscheidet gegen Sparkassenkunden

Der BGH hat am 23.02.2016 unter Az. XI ZR 549/14 & XI ZR 101/15 in zwei lang erwarteten Entscheidungen über zwei Widerrufsbelehrungen von Sparkassen entschieden.

Der BGH hat hierbei gegen die Darlehensnehmer entschieden. Der BGH führt aus, dass die zur beurteilung vorliegenden Widerrufsbelehrungen hinsichtlich des optischen Erscheinungsbildes den gesetzlichen Anforderungen genügt. Es ging dabei um Darlehensverträge aus dem Jahre 2011. Die Widerrufsbelehrung ist die sogenannte „Ankreuzlösung“ der Sparkassen gewesen.

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Der Bundesgerichtshof erweitert Risikoaufklärungspflichten bei offenen Immobilienfonds, um das Anteilsrücknahmerisiko

Von Zeit zu Zeit ist es dem Bundesgerichtshof ermöglicht grundlegend über bestimmte Risiken anlässlich einer Anlageberatung zu entscheiden und ob über diese auch dann aufgeklärt werden muss, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit gering ist. Diese Risiken sind dann auch solche, die von den anderen Gerichten (Amts-, Land- und Oberlandesgerichten) bei Schadensersatzprozessen meist problemlos anerkannt werden. Risiken, über die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat, finden in den Gerichtsurteilen hingegen nur selten und sehr differenziert Niederschlag. Bisher hat der Bundesgerichtshof etwa zum Total- und Emittentenrisiko eindeutig entschieden, dass hierüber bei entsprechenden Kapitalanlagen aufzuklären ist. Dieser Reihe fügt sich jetzt ein weiteres Risiko hinzu.

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Rückforderungsansprüche von Bearbeitungsgebühren gegenüber der darlehensgebenden Bank oder Sparkasse nicht verjährt

Es gilt die 10 jährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB. Damit ist es derzeit möglich rückwirkend von Verträgen die Ende 2004 geschlossen wurden (§199 Abs. 4 BGB ist eine taggenaue Verjährungsfrist) Bearbeitungsgebühren von Darlehens- und Kreditverträgen von Banken und Sparkassen zurückzufordern .

Insoweit hat der Bundesgerichtshof mit seiner heute verkündeten Entscheidung in den beiden Verfahren Az. XI ZR 348/13 und Az. XI ZR 17/14 endgültig für Klarheit gesorgt unter welchen Voraussetzungen Kunden von ihrer Bank oder Sparkasse die Bearbeitungsgebühren ihres Darlehens bzw. Kredit zurückfordern können. Weiterlesen